Stuckateur und Malerarbeiten

Putzarbeiten macht der Stuckateur oder die Handwerksrolle macht den Unterschied

Das wurde einem Trockenbauer aus dem Landkreis Karlsruhe per Gerichtsurteil vom Amtsgericht Karlsruhe im November 2019 noch einmal mit Nachdruck verdeutlicht. Der Trockenbauer hatte eine Innenwand verputzt, wurde angezeigt und zu einer Geldbuße von 20.000 € verurteilt.

Denn das zulassungspflichtige Stuckateurhandwerk – und dazu gehören Innenputzarbeiten – darf nur von einem in der Handwerksrolle mit diesem Handwerk eingetragenen Betrieb ausgeübt werden. Trockenbauer ist dagegen kein meisterpflichtiger Handwerksberuf und setzt auch keine Eintragung bei der Handwerkskammer voraus. Verputzt der Trockenbauer eine Wand, so ist das Schwarzarbeit. Denn Schwarzarbeit ist im Sinne des Gesetzes nicht nur eine Arbeit, die an der Steuer vorbei vergütet wird, sondern auch eine Arbeit ohne Meldungen bei der Agentur für Arbeit oder der Sozialkasse und eine Arbeit ohne Gewerbeanmeldung bzw. Eintrag in die Handwerksrolle. Auch der Einwand des Trockenbauers, dass er von der Meisterpflicht nichts gewusst habe, half ihm bei Gericht nicht. Die Richterin begründete das damit, dass sich der Gewerbetreibende im Zweifel über die Rechtslage informieren muss. Die Handwerkskammern bieten dazu Beratung an.

Quelle: Der Bauprofessor